AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Sicherheitsgewerbe
(gültig ab 1. Juni 2018)

1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung
(GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine
Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder
Sonderdienst aus.
a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen
oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes
vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in
Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst
unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch
eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/in, die eigens für ein
bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende
Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten
werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen,
Personenbegleit- und Schutzdienste, Sicherungsposten der DB
AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen
(Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-,
Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen,
Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und
Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) werden in
besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung
(keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in
der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als
Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten
Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei
Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.

(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen,
behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die
schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie
/ er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die
näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die
sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden
müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift
/ des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in
Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und
sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom
Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch
das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen
haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 10. Der
Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die
bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch
benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen
dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in
denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die
Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die
Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des
Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen,
Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen
etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der
Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des
Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des
Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in
Textform nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb von
sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für
beide Vertragspartner zumutbar ist.

5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart
ist – ein Jahr. Wird er nicht bis spätestens jeweils drei Monate
vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag
jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres
Jahr usw.
Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht
ein Kündigungsrecht.

6. Ausführung durch andere Unternehmen
Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem
Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß
§ 34a Gewerbeordnung besitzen und zuverlässig sind.

7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen
höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen
Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet,
das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit
der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder
sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes
kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist
von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu
einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den
Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages
hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz
der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige
Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens
wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und
Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger
Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder
einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei
vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige
Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und
Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden
ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung
auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und
vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter).
Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von
Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung
des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag
liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen
(AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von
diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere
Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht
in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei
Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei
der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln,
Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die
Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und
2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen
Umfang ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen
der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Sach- und
Vermögensschäden.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3
Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis
Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend
gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des
Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber
auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend
gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb
dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines
Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen
unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen
Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf
und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder
nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im
Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus
Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den
Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung
verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt
in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung
vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert
worden ist.

13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes
vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im
Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung.

14. Preisänderung
(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen
Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten,
Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den
Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die
zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist
das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in
gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung
der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der
Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages
geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern
und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche
Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche
Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat.
Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können
nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch
Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen
werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft,
wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des
vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der
Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren,
bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von
Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten
Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein
Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der
anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei
Wochen zum Monatsende zu.

15. Vertragsbeginn
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem
Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des
Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur
Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als
selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des
Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch
sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen
des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für
jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach
billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren
Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu
überprüfen ist, zu zahlen.

17. Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener
Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DatenschutzGrundverordnung
(DSGVO)) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO
(Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO
(Informationspflichten).

18. Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der
Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im
Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider
Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz
der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese GerichtsstandVereinbarung
gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach
Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht werden.